Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen Glücksspielmonopol PDF Drucken E-Mail

Der Staat betreibt zu viel Werbung für die Wett- und Glücksspielangebote, die nach bisherigem deutschem Recht nur von ihm selbst betrieben werden darf. Genau dieser Umstand sorgt nun dafür, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen die Rechtsprechung stark machte, die seit Januar 2009 in Deutschland gültig war. Sie verstoße gegen europäisches Recht, in dem Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eine sehr hohe Bedeutung haben.


Nachdem in Deutschland aktiv gewesene Anbieter von Wett- und Glücksspieldienstleistungen gegen die Entscheidung des 2008 erlassenen Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) geklagt haben entschieden die Richter am 8. September 2010 letztendlich, dass diese gesetzliche Regelung nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.  Eigentlich sollte das Gesetzt die Spielsucht in Deutschland massiv bekämpfen und dafür Sorge tragen, dass derartige Angebote nicht mehr über Anbieter wie bwin, JAXX oder Tipp24, sondern nur gezielt vom Staat selbst angeboten und dadurch eine wesentlich höhere Kontrolle über die Suchtgefahren erlangt wird. Der nebenbei auftretende positive Effekt für den deutschen Staat: die äußerst lukrativen Wett- und Glücksspielangebote fließen direkt in den Staatshaushalt. Klar, dass hier mit harten Bandagen gekämpft wird.

Etwas zu hart dachten sich nun die entscheidenden Gremien des Europäischen Gerichtshofs und nahmen die Werbemaßnahmen genauer unter die Lupe, die der Staat betrieb. Unter dem Motto „Spielen mit Verantwortung“ wurde Werbung geschaltet, die die aktuellen Angebote, darunter auch das populäre Lotto, dass einen großen Teil des öffentlichen Glücksspielangebotes ausmacht. Diese Werbung war letztlich das, was den EuGH dazu bewog den Glücksspielstaatsvertrag wieder zu kippen. Eine Monopolisierung dürfe zwar grundsätzlich die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, die in der EU fest geregelt ist, einschränken, wenn dadurch Gefahren wie die Spielsucht bekämpft werden. Wenn dann aber wiederum Werbung für Glücksspiel betrieben wird, und sei es nur indirekt, so wiederspricht dies dem Grundgedanken des Staatsvertrages vehement urteilte nun der EuGH. So gäbe es „Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt“.

Ein weiteres Indiz dafür sei, dass weitere Glücksspiele, wie stationäre Automaten oder Sportwetten auf die Fußball Bundesliga oder die Formel 1 nachwievor legal seien. Wer nun also wieder über Drittanbieter Lotto tippen möchte hat gute Chancen dies in Zukunft wieder tun zu können. War werden noch Einzelfragen geklärt, aber eine Grundsatzentscheidung wie die heutige ebnet Dienstleistern wieder einen gerechten Weg in den deutschen Markt.